Tipps zur Beantragung einer
Ausnahmegenehmigung
§ 43a HSOG lässt die Haltung und Zucht von „wildlebenden Tieren einer gefährlichen Art“ für Privatpersonen nur bei einem „berechtigten Interesse“ zu.
Diese wird angenommen, wenn die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung oder für vergleichbare Zwecke erfolgt; ein wissenschaftliches Interesse ist daher nicht zwingend erforderlich (aber von Vorteil). Wir empfehlen daher allen seriösen und wirklich interessierten Tierhaltern Ausnahmegenehmigungen (die formlos sind) bei ihrem zuständigen RP zu beantragen. Dabei sollten Sie auf folgendes achten:
- Legen Sie ihr genaues Interesse dar und machen Sie deutlich, welches Ziel sie mit der weiteren Haltung und Zucht einer oder mehrerer Arten verfolgen. Wichtig: der Antrag muss in die Zukunft gerichtet sein! Es ist nicht relevant, ob Sie die entsprechende Art „schon immer“ gehalten oder gezüchtet haben.
- Definieren Sie ein Projekt (z.B. „Langzeitstudie über das Reproduktionsverhalten der Art … „; „ Auswirkungen von Temperaturschwankungen / Schwankungen der relativen Luftfeuchte auf die Schlupfrate / das Geschlechterverhältnis bei der Nachzucht von ….“). Insbesondere unter dem Aspekt der derzeitig in Mode stehenden Zucht von Farbformen lassen sich vielfältige, „genetisch“ begründete Projekte generieren. Denken Sie daran: die Wissenschaft braucht ihre Ergebnisse!
- Weisen Sie darauf hin, dass Sie ihre Ergebnisse publizieren werden (diverse Fachzeitschriften freuen sich immer über einen Beitrag!) oder anderweitig der Öffentlichkeit / der Wissenschaft zugänglich machen (z.B. Vorträge).
- Nutzen Sie Ihre Kontakte zu zoologischen Einrichtungen, Museen, Universitäten, herpetologischen Sammlungen, pharmazeutischen Labors usw., um sich gegebenfalls von dort Unterstützung für „Ihr Projekt“ zu holen!
- Geben Sie die genaue Art bzw. die Arten, die Anzahl der Individuen und die Dauer der gewünschten Genehmigung an. Wir empfehlen für letzteres mindestens fünf Jahre, da unter dieser Zeitspanne kaum empirische Daten zu ermitteln sind. Darüber hinaus hat § 43a HSOG zunächst nur fünf Jahre Gültigkeit, danach muss die Gültigkeit erst per Erlass verlängert werden.
- Sofern Sie Arten pflegen, die unter gesetzliche Schutzbestimmungen fallen (z.B. CITES, BArtSchV), weisen Sie darauf hin, dass Sie mit der (weiteren) Nachzucht einen wertvollen Beitrag zum Arten- und Naturschutz leisten.
- Teilen Sie bereits bei der Antragstellung mit, was mit den erzielten Nachzuchten geschehen soll. Hier empfiehlt sich der Hinweis auf die ausschließliche Abgabe an geeignete Personen bzw. Institutionen.
- Weisen Sie auf Ihre Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung („Sachkenntniss“) als Tierhalter hin! Ein Sachkundenachweis der entsprechenden Verbände (insbesondere des BNA e.V.) kann - muss aber nicht! - hilfreich sein.
- Bieten Sie der Behörde an, im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beschlagnahmte Tier aufzunehmen, wenn Ihnen diese übereignet werden. Lehnen Sie die Aufnahme beschlagnahmter Tiere zur bloßen „Verwahrung“ (d.h. die Tiere bleiben im Besitz der Behörde!) kategorisch ab. Diese wäre ohnehin – zumindest bei mehreren Tieren – ohne eine Genehmigung nach § 11Abs. 1 Satz 2 TierSchG nicht zulässig!
- Sofern Ihr Antrag abgelehnt wurde und die Begründung hierfür fraglich oder nicht nachvollziehbar ist legen Sie auf jeden Fall Rechtsmittel ein, am besten unter Einbeziehung eines sachkundigen Rechtsanwaltes.
News !
Aktuelles und Neuigkeiten.- Überarbeitete Liste gefährlicher Tierarten(Februar 20, 2009)
- Bilanz zu gefährlichen Wildtieren (Mai 15, 2008)
- Aktuelles zur bisherigen Umsetzung von § 43a HSOG (April 15, 2008)
- Tips zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
(April 15, 2008) - Hinweise für betroffene Tierhalter (November 10, 2007)
Links
-
Hessisches Gesetzes,(HSOG),
- Gesetzestext
- Merkblatt zur Haltung gefährlicher Wildtiere
- Liste der gefährlichen Wildtierarten
- Vordruck zur Anzeige der Haltung gefährlicher Wildtiere
seit dem 9. Oktober 2007 geändert !!
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