Tipps zur Beantragung einer
Ausnahmegenehmigung

§ 43a HSOG lässt die Haltung und Zucht von „wildlebenden Tieren einer gefährlichen Art“ für Privatpersonen nur bei einem „berechtigten Interesse“ zu.
Diese wird angenommen, wenn die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung oder für vergleichbare Zwecke erfolgt; ein wissenschaftliches Interesse ist daher nicht zwingend erforderlich (aber von Vorteil). Wir empfehlen daher allen seriösen und wirklich interessierten Tierhaltern Ausnahmegenehmigungen (die formlos sind) bei ihrem zuständigen RP zu beantragen. Dabei sollten Sie auf folgendes achten:

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