Aktuelles zur bisherigen Umsetzung von § 43a HSOG

Die IG Exoten in Hessen hat die drei Regierungspräsidien zu den bisherigen Erfahrungen und der Umsetzung mit der neuen Rechtslage befragt. Dabei wurde uns folgendes mitgeteilt (Stand 01. März 2008):

  • Im Regierungsbezirk Darmstadt wurden 38 Bestandsmeldungen mit 263 Tieren abgegeben.

  • Im Regierungsbezirk Gießen: 16 Bestandsmeldungen, 110 Tiere

  • Im Regierungsbezirk Kassel wurden 144 „gefährliche“ Tiere gemeldet, keine Angaben über Anzahl der Bestandsmeldungen
  • Wir gehen davon aus, dass sich die oben genannten Zahlen zwischenzeitlich erhöht haben bzw.
    sich aufgrund des Ablaufes der Meldefrist zum 30.04.2008 noch deutlich erhöhen werden.
    Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass alle Halter der betroffenen Tierarten ihre Bestände bis spätestens 30.04.2008 bei ihrem zuständigen Regierungspräsidium melden sollen, um Bestandsschutz zu erhalten.
    Verlangen Sie eine Eingangsbestätigung ihrer Meldung!

  • Ausnahmegenehmigungen wurden nach eigenen Angaben bislang durch das Regierungspräsidium Darmstadt (ca. 25% aller eingereichten Anträge wurden genehmigt) sowie durch das Regierungspräsidium Gießen (ca. 66% aller eingereichten Anträge wurden genehmigt) erteilt. Seitens des RP Kassel lagen noch keine Ergebnisse vor (Anträge noch in der Bearbeitung; Stand jeweils 01.03.2008).

    Wir empfehlen allen Haltern der betroffenen Tierarten eine Ausnahmegenehmigung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 u. 4 zu beantragen. Tipps für einen erfolgreichen Antrag finden Sie hier

  • Die RP´s weisen ausdrücklich darauf hin, dass auch Tiere zu melden sind, welche nicht auf der Liste „gefährliche Tiere einer wildlebenden Art“ aufgeführt sind, sofern sie die Definition „gefährlich“ im Sinne von § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG erfüllen, da diese vorrangig der „Gefahrtierliste“ ist. Bezüglich des Frosches Phyllobates terribilis wird die Gefährlichkeit seitens der RP´s relativiert, sodass die Haltung von Nachzuchttieren als unbedenklich eingestuft wird.

  • Nachkommen, die durch Amphigonia retardata (Selbstbefruchtung der Weibchen mittels Spermaspeicherung) oder durch Parthenogenese („Jungfernzeugung“) entstehen sind zulässig und stellen keine Ordnungswidrigkeit dar. Derart erzeugte „Nachzuchten“ fallen ebenfalls unter den Bestandsschutz und sind dem zuständigen RP umgehend anzuzeigen.
  • Sofern (überzählige) „gefährliche“ Tiere seitens der Halter abgegeben werden sollen verweisen die Regierungspräsidien auf „zoologische Einrichtungen, Tierheime und Auffangstationen“ als zulässige Unterbringungsmöglichkeiten.

    News !

    Aktuelles und Neuigkeiten.

    Links